Rundfunkgebühren

Beschreibung

Neues Befreiungsverfahren von der Rundfunkgebührenpflicht:
In Abhängigkeit von der Ratifizierung des 8. Rundfunkänderungs-Staatsvertrages entfällt die bisherige Befreiungsverordnung. Mit § 6 „Gebührenbefreiung natürlicher Personen“ wurde die Antragstellung neu geregelt. Die Zuständigkeit der Sozialbehörden entfällt. Das Befreiungsverfahren wird von der GEZ selbst durchgeführt. Anträge sind weiterhin bei den üblichen Sozialbehörden (also auch bei der Gemeinde) erhältlich.

Eine der wichtigsten Änderungen ist die Befreiung aufgrund geringen Einkommens. Bisher berechnete die Sozialbehörde nach den Sozialhilferegelsatz die Berechtigung zur Befreiung der Gebührenpflicht.

Erforderlich

In Zukunft befreit die GEZ nur mehr Teilnehmer mit folgenden Nachweisen:

  • Aktueller Grundsicherungsbescheid
  • Aktueller Sozialhilfebescheid
  • Aktueller ALG II-Bescheid
  • Aktueller BAföG-Bescheid (bei Studenten, die nicht bei ihren Eltern leben)
  • Aktuelle Leistungsbescheide nach dem SGB, BVG, oder LAG

Für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises gilt weiterhin die Vorlage dieses Ausweises mit dem „RF-Merkzeichen“. Ausgehändigte Anträge sind direkt an die GEZ in 50656 Köln zu senden.

Bürgerservice, öffentl. Sicherheit u. Ordnung

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