Ein Wildschaden nach §§ 29, 35 BJagdG muss innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Kenntnisnahme bei der zuständigen Gemeinde gemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift, meist unter Angabe von Geschädigtem, Grundstück, Schadenshöhe und Verursacher (Schalenwild, Wildkaninchen, Fasanen). Bei Forstschäden gelten Sonderfristen (1. Mai/1. Okt.).